
AGB
I. Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Verkaufsbedingungen gelten für Verträge sämtlicher deutschen Gesellschaften der Unternehmensgruppe heristo ausschließlich; abweichende und oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
2. Sämtliche Vereinbarungen der Parteien, welche diese im Rahmen der Vertragsver- handlungen mit Blick auf die Vertragsausführung getroffen haben, sind schriftlich niedergelegt.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. 4. Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Vertragspartner, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer AVB werden wir unseren Vertragspartner in diesem Fall unverzüglich informieren.
II. Vertragsschluss / Preise
1. Ist eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
2. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung.
3. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4. Maßgeblich für die Berechnung der Preise ist das bei Warenausgang festgestellte Gewicht. Der bei Transport oder Zwischenlagerung etwaig entstehende, natürliche Gewichtsverlust hat keinen Einfluss auf den Preis.
5. Soweit bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren durch uns zum Gegenstand hat, ein bestimmter Preis bei Vertragsabschluss bereits vereinbart wird, bleiben Preiserhöhungen wegen nachträglicher Veränderungen der Marktpreise oder Kosten, z.B. durch Erhöhung von Steuern, Zöllen, sonstigen Abgaben, Einkaufs- oder Untersuchungskosten, Frachten, Umschlags- oder Lagerkosten oder Wechselkursänderungen, vorbehalten. Eine Preiserhöhung kommt nur in Betracht, wenn sich unter Berücksichtigung aller dieser Kostenfaktoren insgesamt eine Kostenerhöhung ergibt. In gleicher Weise sind wir verpflichtet, bei Marktpreis- oder Kostensenkungen zu verfahren. Sowohl Kostensenkungen als auch Kostenerhöhungen werden wir, sobald und soweit sie eingetreten sind, dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.
6. Abs. 5 gilt entsprechend bei einem Vertragsverhältnis, das Ware zum Gegenstand hat, die erst nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss oder später geliefert werden soll.
7. Tritt nach vorstehenden Regeln (Abs. 5 und 6) eine Erhöhung des vereinbarten Prei- ses um mehr als 5 % ein, ist unser Vertragspartner zum Rücktritt bzw. im Falle des Abs. 5 sowie bei sonstigen Dauerschuldverhältnissen zur Kündigung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Preisänderung berechtigt.
III. Beschaffenheit der Ware
1. Proben gelten stets als Durchschnittsmuster. Warenspezifische Qualitätsabweichungen sowie Abweichungen von weniger als 11 % bei den Größen- und/oder Mengenangaben pro Gewichtseinheit sind als zulässige Toleranz vereinbart.
2. Bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren durch uns zum Gegenstand hat, bleiben Änderungen der vereinbarten Leistungsgegenstände vorbehalten, soweit dies im Hinblick auf geänderte Produktionsverfahren, geänderte Verpackungen, Änderungen des Stands der Technik, geänderter Forderungen des Gesetzgebers oder der Behörden oder im Hinblick auf Empfehlungen von Fachverbänden oder Fachleuten erfolgt und die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen für unseren Vertragspartner zumutbar sind.
3. Abs. 2 gilt entsprechend bei einem Vertragsverhältnis, das Ware zum Gegenstand hat, die erst nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss oder später geliefert werden soll.
IV. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind mit Übergabe der Ware und Erhalt der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung sofort netto porto- und spesenfrei zur Zahlung an unser Unternehmen fällig. Dies gilt bei Teillieferungen entsprechend für die auf die gelieferte Ware entfallenden Preise.
2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3. Mit Gegenforderungen, die im engen Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zu unserer Forderung stehen, insbesondere mit Ersatzansprüchen wegen mangelhafter Leistung, kann unser Vertragspartner aufrechnen. Im Übrigen ist er nur zur Aufrechnung mit solchen Forderungen berechtigt, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er ausüben, soweit der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Unser Vertragspartner kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher, kommt unser Vertragspartner spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. Maßgeblicher Leistungszeitpunkt ist der Zeitpunkt des Geldeingangs auf unserem Konto.
5. Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen, z.B. bei Verzug mit vereinbarten Teilzahlungen an zwei aufeinander folgenden Zahlungsterminen, sind wir – auch bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln – berechtigt, ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele unsere Forderungen einschließlich der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen vereinbarten Zinsen insgesamt sofort fällig zu stellen. Dies gilt nicht, wenn der Rückstand bzw. die schwerwiegende Vertragsverletzung von unserem Vertragspartner nicht zu vertreten ist.
6. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass die Erfüllung unserer Zahlungsansprüche aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit unseres Vertragspartners ernstlich gefährdet ist, sind wir berechtigt, alle ausstehenden Forderungen sofort fällig zu stellen, sofern er nicht binnen einer unsererseits gesetzten angemessenen Frist Sicherheiten leistet.
7. Bei Vorliegen der Voraussetzungen von Abs. 6 können wir außerdem unsere Leistung verweigern, bis der Vertragspartner jeweils Sicherheit geleistet oder die Gegenleistung bewirkt hat.
8. Trifft unser Vertragspartner keine Zahlungsbestimmung, können wir eingehende Zahlungen nach unserer Wahl auf bestehende Forderungen und Nebenforderungen gegen ihn verrechnen.
V. Lieferung
1. Der Warenversand und alle damit verbundenen Nebentätigkeiten erfolgen auch bei etwaiger Übernahme der Versandkosten durch uns stets im Namen und auf Gefahr unseres Vertragspartners. Versicherungen hat unser Vertragspartner selbst einzudecken.
2. Wir sind in für unseren Vertragspartner zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt, die als Teilerfüllung gelten.
3. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (z.B. Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir unseren Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung unseres Vertragspartners werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Gesetzliche Ansprüche und Rechte unseres Vertragspartners bleiben davon unberührt.
4. Verzögerungen, die dadurch eintreten, dass uns der Vertragspartner nicht mit sämtlichen für die Lieferung benötigten technischen oder sonstigen Informationen versorgt, verschieben ebenfalls den vereinbarten Liefertermin bzw. verlängern die vereinbarte Lieferfrist entsprechend.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft i.S.d. § 376 HGB ist oder sofern das Interesse unseres Vertragspartners an der weiteren Vertragserfüllung als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges in Fortfall geraten ist. In beiden Fällen ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Pauschalierte Verzugsentschädigungen oder Vertragsstrafen für verspätete Lieferungen lehnen wir ab.
9. Wir weisen Sie darauf hin, dass sämtliche gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-5 Verpackungsgesetz an uns entgeltlich zurückgegeben werden können. Sofern wir Letztvertreiber von Verpackungen sind, schränkt sich diese Rückgabemöglichkeit auf solche Verpackungen ein, die von unseren Waren stammen. Bitte setzen Sie sich zur Abwicklung und den genauen Konditionen der Rücknahme mit Ihrem jeweiligen Ansprechpartner in Verbindung.
VI. Annahmeverzug
1. Kommt unser Vertragspartner in Annahmeverzug, verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, von unserem Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
2. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 1 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf unseren Vertragspartner über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
3. Sind Lieferungen oder Teillieferungen ohne bestimmte Leistungszeit auf Abruf vereinbart und ruft unser Vertragspartner die vereinbarten Lieferungen bzw. Teillieferungen nicht binnen handelsüblicher angemessener Abruftermine ab, können wir ihn auffordern, die Ware abzurufen. Kommt unser Vertragspartner dieser Aufforderung auch binnen einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.
VII. Behandlung der Ware, Werbung und Warenkennzeichnung
1. Unser Vertragspartner ist ab Ablieferung für die Einhaltung sämtlicher einschlägigen gesetzlichen, behördlichen und amtsärztlichen Vorschriften, Richtlinien und Empfehlungen über die Behandlung – insbesondere die Kühlung – der Ware während des Be- und Entladens, der Beförderung, Lagerung, Sortierung und Verpackung sowie über Ex- und Import verantwortlich.
2. Bei Probeentnahmen im Rahmen der behördlichen Lebensmittelüberwachung hat er auf seine Kosten amtlich gezogene und verschlossene Gegenproben im erforderlichen Umfang, mindestens jedoch in dem von der Behörde als erforderlich erachteten Umfang, zu veranlassen und sachgerecht gelagert für uns bereit zu halten.
3. Mit der Ware erhaltenes Leergut und wiederverwendbares Verpackungs- und Transportmaterial (einschließlich Eurokisten, Paletten etc.) hat unser Vertragspartner, soweit er es nicht erworben hat, hygienisch einwandfrei gereinigt zurückzugeben oder durch entsprechendes Leergut gleicher Art, Güte und Menge zu ersetzen.
4. Unser Vertragspartner darf sich öffentlich über unsere Produkte und deren Eigenschaften, insbesondere im Rahmen der Werbung oder der Kennzeichnung der Produkte, nur in Übereinstimmung mit den von uns erteilten Produktinformationen und nur in angemessener Form äußern.
5. Die richtige Bezeichnung beim Verkauf der Ware ist bei abweichenden Orts- und Handelsgebräuchen Aufgabe unseres Vertragspartners.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Kaufsache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung oder Vermischung weiter verkauft worden ist. Falls zwischen unserem Vertragspartner und seinem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB besteht, bezieht sich die uns vom Vertragspartner im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz seines Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Zur Einziehung der genannten Forderungen bleibt unser Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, eine Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies hingegen der Fall, so können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Verarbeitungen oder Umbildungen der Kaufsache erfolgen stets für uns. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag einschließlich UWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag einschließlich USt) zu den anderen vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache unseres Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Er verwahrt die neue Sache für uns.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen unseres Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugeben- den Sicherheiten obliegt uns.
IX. Mängel
1. Mängelansprüche unseres Vertragspartners setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB nachgekommen ist. Mängelrügen sind schriftlich zu erheben. Einen offenen oder erkennbaren Mangel muss der Vertragspartner bei leicht verderblichen Lebensmitteln binnen 24 Stunden nach Übergabe rügen; andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Ist der Mangel zunächst nicht erkennbar und zeigt er sich später, so muss der Vertragspartner ihn bei leicht verderblicher Ware binnen 24 Stunden nach Entdeckung rügen; andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
2. Gemeinsam mit der Mängelrüge hat unser Vertragspartner uns darüber zu informieren, welchen Weg die Ware seit dem Gefahrübergang genommen hat, damit wir den Sachverhalt erforschen können. Auf Verlangen bringt er hierüber auf seine Kosten geeignete Nachweise bei.
3. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
4. Unser Vertragspartner hat auf seine Kosten die einstweilige ordnungsgemäße Aufbewahrung etwaiger beanstandeter Ware zu sorgen vorbehaltlich eines Notverkaufs unter den Voraussetzungen des § 379 Abs. 1 HGB. Die Rücksendung bedarf unserer vorherigen Zustimmung.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist unser Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Ist nur ein Teil einer Warenlieferung mangelhaft, kann er, wenn er zum Rücktritt berechtigt ist, nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er an dem übrigen Teil der Lieferung kein Interesse hat. Der Vertragspartner trägt für den Wegfall des Interesses am übrigen Teil der Lieferung die Beweislast.
6. Ansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängeln nicht neu hergestellter Sachen sind ausgeschlossen, soweit wir nicht eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben.
7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
8. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
X. Haftung
1. Unsere Haftung für die schuldhafte Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit sowie unsere zwingende Haftung aus Gefährdungstatbeständen (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) bleiben von diesen Verkaufsbedingungen unberührt. Ebenso unberührt bleibt unsere Haftung für Garantien und Zusicherungen, falls ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Im Übrigen gilt das Folgende:
2. Wir haften uneingeschränkt für grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzungen (auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen). Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung anzulasten ist, ist unsere Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.
3. Wir haften überdies nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Als wesentliche Vertragspflicht ist jede Pflicht anzusehen, die dem Vertrag sein Gepräge gibt und auf deren Einhaltung der Vertragspartner mit Blick auf den Vertragszweck vertrauen darf. Dazu zählt beispielsweise unsere Verpflichtung, georderte Ware zum vereinbarten Zeitpunkt zu liefern oder zur Abholung bereitzustellen.
4. Eine weitergehende Haftung ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen und wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Vertragspartner anstelle von Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
5. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6. Mit keiner der vorstehenden Klauseln unter Abs. 1-5 ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.
XI. Geheimhaltung
1. Alle von uns erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen sind strikt geheim zu halten. An sämtlichen überreichten Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Marken- und Urheberrechte vor. Unser Vertragspartner darf sie ausschließlich zum Zwecke der Vertragsdurchführung verwenden und ohne unsere schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich machen; nach der Vertragsdurchführung sind sie uns unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben, soweit wir nicht ausdrücklich darauf verzichtet haben.
2. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages fort; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
XII. Gerichtsstand / Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist unser Sitz, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Ist unser Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlich Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist bei sämtlichen sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten, einschließlich solchen aus Wechseln oder Schecks, Klage ausschließlich bei dem am Sitz unseres Unternehmens international und örtlich zuständigen Gericht zu erheben. Wir können unseren Vertragspartner jedoch auch bei dem für seinen Sitz oder für den Sitz einer seiner Niederlassungen örtlich zuständigen Gericht verklagen.
XIII. Sprache / Anwendbares Recht
1. Vertragssprache ist Deutsch. Sind Vertragsunterlagen auch in anderer Sprache vorhanden, ist für die Rechtsbeziehung der Parteien ausschließlich die deutsche Vertragsversion maßgeblich.
2. Soweit unsere Geschäftsbedingungen keine besonderen Regelungen enthalten, gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz (deutsches Recht). Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
XIV. Schlussbestimmung / Salvatorische Klausel
1. Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den beide Seiten als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so sind wir berechtigt, die Vertragslücke unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nach billigem Ermessen zu schließen.
2. Sind oder werden einzelne Bestimmungen des jeweiligen Vertrages unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen nicht. Sind oder werden einzelne Bestimmungen des jeweiligen Vertrages aus anderen Gründen als den in §§ 305 – 310 BGB genannten unwirksam, so werden die Parteien die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bestimmungen des jeweiligen Vertrages aus Gründen der §§ 305 – 310 BGB unwirksam sind oder werden, sich im Gesetz zu diesem Punkt jedoch keine Regelung findet.